Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts. Ziel des Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers. Zudem umfasst es Vorschriften über den Ausbau von Gewässern, die wasserwirtschaftliche Planung und den Hochwasserschutz.
Auch Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen sind im WHG geregelt, siehe §58 WHG. Eine Einleitgenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Bundesregierung legt die Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, durch Rechtsverordnungen fest. Beispielsweise sind die Anforderungen für das Einleiten von mineralölhaltigem Abwasser in Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) aufgeführt.
§62 WHG führt die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf. Eine zugehörige Verordnung ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Sie dient zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen, die aus ortsfesten Anlagen freigesetzt werden. Anlagen, die unter die AwSV fallen, werden in LAU-Anlagen und HVB-Anlagen unterteilt. LAU-Anlagen werden zum Lagern (L), Abfüllen (A) und Umschlagen (U) von wassergefährdenden Stoffen verwendet, während HBV-Anlagen zum Herstellen (H), Behandeln (B) und Verwenden (V) dieser Stoffe dienen. Zu diesen Anlagen gehören auch die Flächen, auf denen die Benutzungen statttfinden und an die daher ebenfalls besondere Anforderungen gestellt werden. Allgemein wird daher von Flächen und Fugen nach WHG (WHG-Flächen, WHG-Fugen) gesprochen.